Brauchst einen PC?

Statuten des Vereins „Krypteia – Verein für Blockchain, Open Source & Security“

I. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „Krypteia – Verein für Blockchain, Open Source & Security“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 3500 Krems an der Donau.
  3. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf ganz Österreich. Die Errichtung von
    Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

II. Zweck

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der
    digitalen Bildung und Aufklärung insbesondere in den Bereichen:
  • Kryptowährungen und dezentrale Technologien
  • Datenschutz und digitale Privatsphäre
  • Freie und Open-Source-Software
  • Nachhaltige IT-Nutzung (Green IT)
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34ff der Bundesabgabenordnung (BAO).
  2. Der Verein kann freiwillig Teile seiner Einnahmen oder Sachmittel für wohltätige Zwecke,
    insbesondere zur Unterstützung von sozial benachteiligten Personen, verwenden.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
  • Informationsveranstaltungen, Vorträge, Workshops und Schulungen
  • Veröffentlichungen (Print, Online)
  • Öffentlichkeitsarbeit und Kooperation mit anderen gemeinnützigen Organisationen
  1. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden und Förderungen
  • Einnahmen aus Veranstaltungen
  • Zuwendungen und sonstige Unterstützungen

III. Mitgliedschaft

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein vor allem finanziell fördern.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle physischen und juristischen Personen werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist oder das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.
  4. Gegen den Ausschluss ist binnen vier Wochen Berufung an die Generalversammlung zulässig.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu beanspruchen.
  2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern zu.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen oder der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte.
  4. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.

IV. Vereinsorgane

§ 8 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
  • die Generalversammlung (§§ 9 und 10)
  • der Vorstand (§§ 11 bis 13)
  • die Rechnungsprüfer (§ 14)
  • das Schiedsgericht (§ 15)

§ 9 Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer statt.
  3. Zu allen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (auch elektronisch) einzuladen.
  4. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist nach 30 Minuten eine neue Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von der
    Anzahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
  5. Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

Generalversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Wahl und Entlastung des Vorstands
  • Wahl der Rechnungsprüfer
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen
  • Genehmigung des Rechnungsabschlusses
  • Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern
  • Auflösung des Vereins

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen: dem Obmann/der Obfrau, dem/der Kassier:in und dem/der Schriftführer:in.
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
  3. Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten verantwortlich, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.
  2. Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen bedürfen der Unterschrift des/der Obmanns/Obfrau und eines weiteren Vorstandsmitglieds.
  3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Obmanns/Obfrau.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann/die Obfrau leitet die Generalversammlung und den Vorstand.
  2. Der/die Kassier:in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung verantwortlich.
  3. Der/die Schriftführer:in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

§ 14 Rechnungsprüfer

  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung gewählt.
  2. Sie dürfen keinem Organ des Vereins angehören.
  3. Sie prüfen die Finanzgebarung und berichten der Generalversammlung.

§ 15 Schiedsgericht

  1. Bei Streitigkeiten entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht.
  2. Es besteht aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern. Es wird so gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen ein Mitglied benennt. Diese wählen ein drittes Mitglied zum Vorsitz.
  3. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung
    ist vereinsintern endgültig.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung beschlossen
    werden. Sie bedarf einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  2. Im Fall der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Zwecks fällt das verbleibende Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation mit Sitz in Österreich, die Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO verfolgt.
  3. Über die konkrete Organisation entscheidet die Generalversammlung.

Nach Oben